© 2003 Amorim
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I. Allgemeines
Amorim Deutschland GmbH & Co. KG - nachfolgend Verkäufer
genannt - liefert ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen. Soweit diese nichts anderes
bestimmen, gelten die entsprechenden ges. Bestimmungen.
Etwaige abweichende Bedingungen des Käufers haben keine
Gültigkeit. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Durch
die Aufgabe seiner Bestellung erkennt der Käufer die
nachstehenden Bedingungen als verbindlich an.
Telegrafisch, telefonisch oder mündlich erfolgte
Bestellungen sind für den Verkäufer nur verbindlich,
wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden.
Mündliche Zusagen der Vertreter und Angestellten des
Verkäufers bedürfen, insbesondere soweit sie im
Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, für Ihre
Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung
durch den Verkäufer.
II. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar
- 10 Tage nach Erhalt der Ware mit 3% Skonto oder
- 30 Tage nach Erhalt der Ware netto.
Bei Zahlung nach Fälligkeit und vor Verzugseintritt
werden Kaufleuten gegenüber Fälligkeitszinsen in Höhe
von 5% berechnet. Skontoabzug auf Rechnungen, bei denen
die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, ist dann
unzulässig, wenn gleichzeitig noch Rechnungen unbezahlt
sind, bei denen die Fälligkeit eingetreten ist. Wechsel
werden nur gegen Vergütung der Diskont- und
Einzugsspesen in Zahlung genommen und gelten, ebenso wie
Schecks, erst nach Einlösung derselben als Zahlung. Der
Käufer kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug,
wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach
Eintritt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer
in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag
kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt Zahlung leistet. Die
gesetzliche Regelung, wonach der Käufer 30 Tage nach
Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät,
bleibt unberührt. Musterkollektionen werden berechnet.
III. Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf
Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerlosigkeit zu
überprüfen. Erkennbare Beanstandungen führen zu
Gewährleistungsansprüchen nur, wenn sie innerhalb einer
Woche nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich
angezeigt werden. 2. Glaubt der Käufer Grund zur
Beanstandung der gelieferten Ware zu haben, hat die
Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung der Ware zu
unterbleiben. Nach Aufforderung durch den Verkäufer und
nach dessen Wunsch ist ihm die Ware ganz oder in Form
fehlerhafter Musterstücke zur Prüfung zu übersenden. Die
Übersendung hat frei zu erfolgen. 3. Im Falle einer
berechtigten, fristgerechten Mängelrüge leistet der
Verkäufer auf seine Kosten und nach seiner Wahl
unverzüglich Ersatz oder Nachbesserung. Erst wenn die
Nachlieferung oder die Nachbesserung fehl schlägt, ist
der Käufer berechtigt, auch die Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen.
Der Verkäufer haftet:
in voller Schadenshöhe bei Vorsatz und eigenem groben
Verschulden und dem leitenden Angestellter, außerdem
dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und
außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für
grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen,
der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf
Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit,
positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. 4. Unsere Artikel sind Naturprodukte.
Farb- und Strukturabweichungen, insbesondere bei den
dunkel gebeizten Tönen, sind unvermeidlich und können
nicht als Fehler geltend gemacht werden. Eine Gewähr für
Farb- und Strukturübereinstimmungen zwischen den Mustern
der Musterkollektionen und den Warenlieferungen kann
nicht übernommen werden. Geringfügige Maßabweichungen,
die sich bei der Stabilisierung des Materials ergeben,
sind unvermeidbar und berechtigen nicht zu
Beanstandungen.
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