Die Firma


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I. Allgemeines
Amorim Deutschland GmbH & Co. KG - nachfolgend Verkäufer genannt - liefert ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Soweit diese nichts anderes bestimmen, gelten die entsprechenden ges. Bestimmungen. Etwaige abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Durch die Aufgabe seiner Bestellung erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen als verbindlich an. Telegrafisch, telefonisch oder mündlich erfolgte Bestellungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen der Vertreter und Angestellten des Verkäufers bedürfen, insbesondere soweit sie im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, für Ihre Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
II. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar
- 10 Tage nach Erhalt der Ware mit 3% Skonto oder
- 30 Tage nach Erhalt der Ware netto.
Bei Zahlung nach Fälligkeit und vor Verzugseintritt werden Kaufleuten gegenüber Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% berechnet. Skontoabzug auf Rechnungen, bei denen die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, ist dann unzulässig, wenn gleichzeitig noch Rechnungen unbezahlt sind, bei denen die Fälligkeit eingetreten ist. Wechsel werden nur gegen Vergütung der Diskont- und Einzugsspesen in Zahlung genommen und gelten, ebenso wie Schecks, erst nach Einlösung derselben als Zahlung. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt Zahlung leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Käufer 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Musterkollektionen werden berechnet.

III. Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerlosigkeit zu überprüfen. Erkennbare Beanstandungen führen zu Gewährleistungsansprüchen nur, wenn sie innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden. 2. Glaubt der Käufer Grund zur Beanstandung der gelieferten Ware zu haben, hat die Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung der Ware zu unterbleiben. Nach Aufforderung durch den Verkäufer und nach dessen Wunsch ist ihm die Ware ganz oder in Form fehlerhafter Musterstücke zur Prüfung zu übersenden. Die Übersendung hat frei zu erfolgen. 3. Im Falle einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge leistet der Verkäufer auf seine Kosten und nach seiner Wahl unverzüglich Ersatz oder Nachbesserung. Erst wenn die Nachlieferung oder die Nachbesserung fehl schlägt, ist der Käufer berechtigt, auch die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Der Verkäufer haftet:
in voller Schadenshöhe bei Vorsatz und eigenem groben Verschulden und dem leitenden Angestellter, außerdem
dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen,
der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 4. Unsere Artikel sind Naturprodukte. Farb- und Strukturabweichungen, insbesondere bei den dunkel gebeizten Tönen, sind unvermeidlich und können nicht als Fehler geltend gemacht werden. Eine Gewähr für Farb- und Strukturübereinstimmungen zwischen den Mustern der Musterkollektionen und den Warenlieferungen kann nicht übernommen werden. Geringfügige Maßabweichungen, die sich bei der Stabilisierung des Materials ergeben, sind unvermeidbar und berechtigen nicht zu Beanstandungen.                 

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