Die Firma


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IV. Versand und Gefahrtragung
Der Versand erfolgt frei Haus auf billigstem Wege und ist versichert, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Die Mehrkosten für andere Versandwege hat stets der Käufer zu tragen.

 

V. Eigentumsvorbehalt- Forderungsabtretung
Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen, auch künftigen Forderungen aus Geschäftsverbindung mit dem Käufer sein Eigentum. Bei laufender Rechnung
(Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten unter Versicherungsschutz zu halten und dem Verkäufer dieses auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder zu veräußern: Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird oder wenn der Verkäufer die Weiterveräußerung wegen Nichteinhaltung der Zahlungstermine untersagt. In diesen Fällen hat der Käufer die Vorbehaltsware - auch wenn sie be- oder verarbeitet ist, aber nicht mit Sicherungsrechten Dritter belastet ist - auf Verlangen an den Verkäufer oder einen von diesem beauftragten Dritten herauszugeben, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Verkäufer durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im voraus abgetretenen Forderungen, gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhält. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB gekauften Gegenstände verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolge des § 950 BGB, gelieferten Gegenstände verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Käufer tritt weiter auch die Forderungen, die er durch die Verbindung der verkauften Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt, zur Sicherung der Forderung des Verkäufers an diesen ab. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten, oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der vorstehenden Regelung entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Eines weiteren Übertragungsaktes bedarf es nicht. Wenn der Wert der dem Verkäufer gestellten Sicherheiten den Nettowert der Forderungen des Verkäufers um mehr als 20% übersteigen, ist der Verkäufer auf Wunsch des Käufers verpflichtet, insoweit auf seine Sicherungsrechte zu verzichten. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Musterkarten zur Ansicht bleiben stets Eigentum des Verkäufers.                     

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